Strafrecht
Bereits während des Studiums hat sich Herr Peters insbesondere für den Bereich des Strafrechts interessiert und sich schwerpunktmäßig hiermit beschäftigt. Dieses Interesse wurde durch verschiedene Praktika bei Rechtsanwälten und einem Jugendstrafrichter noch verstärkt.
Die Entscheidung, sich als Rechtsanwalt für die Interessen derjenigen einzusetzen, gegen die der „strafrechtlicher Apparat zu rollen beginnt“, lag da nicht mehr fern.
Unabhängig davon, ob jemand völlig unverschuldet in den Blickpunkt der Polizei, Staatsanwaltschaft und möglicherweise sogar des Gerichts rückt, oder ob er sich tatsächlich - aus welchen Gründen auch immer - schuldig gemacht hat, steht jedem ein faires Verfahren zu. Als engagierter Rechtsanwalt ist Herr Peters Ihr Garant dafür, dass Ihr Prozess fair abläuft und Sie in jeder Lage des Verfahrens einen Ansprechpartner haben, der Ihre Interessen vertritt.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts gebietet sich in der Regel bereits im Stadium der polizeilichen Ermittlungen. Hier ist die Einsicht in die Polizeiakte zumeist dringend geboten, um entweder auf mögliche Missverständnisse hinzuweisen und bereits in diesem frühen Zeitpunkt die weiteren Ermittlungen einzustellen, oder um die Strategie des weiteren Vorgehens bestimmen zu können.
Die Akteneinsicht kann jedoch nicht von einer Privatperson beantragt werden, vielmehr ist hierfür immer die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig.
Wenn Sie es wünschen, so finden Sie in Herrn Peters eine vertrauensvolle Person, die Sie in jeder Lage gerne berät und vertritt. Als Rechtsanwalt ist er jedem Dritten gegenüber an seine Schweigepflicht gebunden, so dass Sie ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm aufbauen können. Insofern ist es ratsam, zumindest gegenüber seinem Rechtsanwalt (!) von Beginn an „mit offenen Karten zu spielen“. Welche Strategie in einem späteren Gerichtsverfahren sinnvoll erscheint, muss von Fall zu Fall entschieden werden.
Der Rechtsanwalt ist ein „Organ der Rechtspflege“. Sein Auftrag als Verteidiger besteht darin, die Interessen seiner Mandanten im Strafverfahren wahrzunehmen, und zwar mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln.
Es kann fatale Auswirkungen haben, wenn man seine eigenen Rechte während einer laufenden Ermittlung bzw. eines gerichtlichen Verfahrens nicht zur Genüge kennt. Dies soll ein kurzer Überblick verdeutlichen:
Schweigerecht
Jedem Beschuldigten steht es nach dem Gesetz frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Bedeutung dieses Rechts sollte nicht unterschätzt werden! Es kann nur wärmsten empfohlen werden, hiervon Gebrauch zu machen, bis man sich anwaltlichen Rat eingeholt und dieser den Stand der Ermittlungen durch Akteneinsichtnahme festgestellt hat.
Niemanden darf sein Schweigen zur Sache nachteilig ausgelegt werden, auch wenn oftmals versucht wird, insbesondere in einem frühen Stadium der Ermittlungen, den Verdächtigen zu einer Einlassung zu bewegen, indem man hierdurch einen günstigeren Ausgang des Verfahrens in Aussicht stellt. Nicht selten wird hierbei seitens der Beamten ausgenutzt, dass eine mit den Behörden nicht regelmäßig in Kontakt tretende Person leicht nervös wird und hierdurch möglicherweise unbewusst eine Einlassung abgibt, die ihr später zu Last gelegt wird. Wenn sich dann Widersprüche im laufenden Verfahren ergeben, sind die Aussichten auf einen optimalen Abschluss bereits getrübt. Insofern der Rat bis zur Einschaltung eines Rechtsanwalts:
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
In dubio pro reo
Die meisten Menschen kennen diesen Satz, aber nicht allen wird die genaue Bedeutung bewusst sein. In dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten, bedeutet in erster Linie, dass jeder so lange als unschuldig gilt, bis seine Schuld bewiesen ist. Es bedeutet aber auch, dass niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten.
Mit anderen Worten: nicht derjenige, gegen den Ermittlungen laufen, muss beweisen, dass er zu Unrecht ins Fadenkreuz der Ermittler gerutscht ist, vielmehr muss die Justiz seine Schuld zweifelsfrei darlegen und beweisen.
Anders als im Zivilrecht hat ein Beschuldigter nicht die Pflicht, die Ermittlungen zu unterstützen, um ein „gerechtes“ Ergebnis zu erlangen. Drastisch gesagt: ein Angeklagter darf auch vor Gericht lügen, wenn dies für ihn günstig ist. Ob dies andererseits sinnvoll erscheint, sollte auch gut überlegt werden. Denn wenn die Beweislage so schlecht ist, dass letztlich die Aussage des Angeklagten gar nicht benötigt wird, kann ein frühes Einlenken und zumindest teilweises Geständnis sich positiv auf den zu erwartenden Strafrahmen auswirken.
Verfahrensrechte
Darüber hinaus hat der Angeklagte diverse verfahrensrechtliche Rechte, um sich optimal verteidigen und seine Unschuld beweisen zu können.
Zum Beispiel kann er Beweisanträge stellen, sich zur Sache äußern oder auf mögliche Ungereimtheiten hinweisen. Solche und andere taktische Überlegungen sollten jedoch dringend mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.
Im Übrigen hat jeder Beschuldigte das Recht auf einen Rechtsanwalt (oder auch mehrere, maximal allerdings drei) seiner Wahl und in jedem Stadium eines Verfahrens.
In den Fällen der so genannten „notwendigen Verteidigung“, z.B. wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder er sich seit mindestens drei Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist vom Gericht ein Verteidiger beizuordnen, wobei dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden muss, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu bezeichnen.
Rechtsmittel
Unabhängig davon, ob Sie sich zunächst dazu entschlossen hatten, sich ohne rechtsanwaltlichen Rat gegen eine Anklage zu verteidigen, oder ob Sie bereits frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens eingeschaltet haben, kann es vorkommen, dass ein Verfahren mit einem aus Ihrer Sicht ungerechten Ergebnis beendet wurde.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie die Möglichkeiten und Aussichten eines Rechtsmittels mit einem Rechtsanwalt besprechen. Insbesondere ist in diesem Stadium die Einhaltung von relativ kurzen Fristen (in der Regel eine Woche) dringend zu beachten.
Herr Peters steht Ihnen gerne auch jetzt noch zur Verfügung, um die Rechtslage kurzfristig mit Ihnen zu besprechen und geeignete und sinnvolle Rechtsmittel für Sie einzulegen.