Zivilrecht

Straßenverkehrsrecht

„Der Deutsche liebt sein Auto.“

Dieser Grundsatz, mit dem wir auch über die Grenzen der BRD hinaus bekannt sind, trifft immer noch auf die meisten Einwohner der BRD zu. Umso schlimmer ist es für die Betroffenen, wenn es einmal „kracht.“. Auch wenn es hierbei „nur“ bei einem Blechschaden bleiben sollte, ist der Ärger erfahrungsgemäß oft unverhältnismäßig groß.

Damit Sie sich, nachdem Sie den „ersten Schock“ überwunden haben, nicht im Nachgang noch mit dem Unfallgegner und den Versicherungen herumärgern müssen, berate und vertrete ich Sie gerne in allen im Zusammenhang mit einem Unfall auftretenden Problemkreisen.

Insbesondere im Bereich der Schadensregulierung, sowohl auf Seite des Unfallverursachers als auch auf Seite des Unfallopfers, ist es in der Regel notwendig und ratsam, einen rechtlichen Beistand zu haben. Spätestens wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt wurden, ist die Einholung eines rechtlichen Rates in jedem Fall dringend anzuraten. In diesem Fall kommen möglicherweise Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche, etwa wegen Arbeitsausfalls, in Betracht, die oft die Höhe des Sachschadens übersteigen werden.

Auch wenn ein Verkehrsunfall scheinbar „eindeutig“ auf das alleinige Verschulden eines Verkehrsteilnehmers zurückzuführen ist, kommt es auch seitens der Haftpflichtversicherungen nicht selten zu Komplikationen. So versuchen diese oft, einen geltend gemachten Schaden lediglich teilweise anzuerkennen und Ihnen zustehende Ansprüche zu kürzen. In diesem Fall ist die Einschaltung eines fachkundigen und rechtskundigen Anwalts dringend geboten.

Grundsätzlich steht Ihnen als Unfallopfer nach absolut herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) voller Schadensersatz zu, d.h. Sie sind grundsätzlich als Unfallgeschädigter so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert. Obwohl dies auch den Haftpflichtversicherungen bekannt ist, versuchen diese regelmäßig, insbesondere durch Einschaltung „eigener“ Sachverständige, die Kosten zu drücken.

Da vielen Privatpersonen nicht alle möglichen Schadensersatzansprüche bekannt sind, kommt es nicht selten vor, dass die von der Haftpflichtversicherung zur „schnellen und unkomplizierten“ Schadensabwicklung eingeschalteten Sachverständige nicht alle Posten in der für Sie optimalen Höhe berechnen.

Der BGH hat mittlerweile aber eindeutig klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter Anspruch auf freie Wahl eines Sachverständigen hat, welcher ebenfalls von der gegnerischen HPV zu bezahlen ist, wenn nicht lediglich ein Bagatellschaden vorliegt. Des Weiteren muss ein Sachverständigengutachten neben den reinen Reparaturkosten insbesondere auch die Posten Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert enthalten.

Auch bei der Berechnung des Restwertes im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens wird gerne getrickst. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass bei Ermittlung des Restwertes ein realistisch zu erreichender Kaufpreis zugrunde gelegt wird. Laut BGH muss hierbei insbesondere der allgemeine regionale Markt berücksichtigen werden.

Darüber hinaus werden insbesondere im Bereich des Nutzungsausfalls, bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (so genannte fiktive Abrechnung) und im Zusammenhang mit Personenschäden berechtigte Ansprüche gekürzt bzw. erst gar nicht auf die Möglichkeit etwaiger Ansprüche hingewiesen.

Daher gilt grundsätzlich, dass im Rahmen eines Unfalls die Einschaltung eines Anwalts sehr sinnvoll ist. Ich bin mit der Arbeitsweise und dem Verhandlungsstil vieler Versicherungen vertraut und gerne bereit, Sie hierbei zu vertreten und für Sie „das Beste rauszuholen“. Selbstverständlich haben Versicherer auch die Kosten des von Ihnen eingeschalteten Anwalts zu tragen.

Im Zusammenhang mit dem weiten Gebiet des Straßenverkehrsrechts können Probleme auch in den folgenden Gebieten entstehen, bei denen ich Ihnen gerne als Berater zur Seite stehe:

Verwaltungsrecht:

In diesen Bereich fallen insbesondere Probleme im Zusammenhang mit der Zulassung und Entziehung einer Erlaubnis von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr.

Neben dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), das viele grundsätzliche Vorschriften zur Zulassung von Fahrzeugen und deren Führern zum öffentlichen Verkehr sowie deren Haftung beinhaltet, sind Kenntnisse aus dem Bereich der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unentbehrlich.

Versicherungsrecht:

Der Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, damit das Unfallopfer in keinem Fall schutzlos ist. Die Regelungen finden sich vor allem im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), welches auch Strafvorschriften für Verstöße gegen die Versicherungspflicht enthält.

Ordnungswidrigkeitenrecht:

Leichte Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen und Nebenfolgen geahndet. Das Ordnungswidrigkeitenrecht folgt den Prinzipien des Strafrechts und ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.

Strafrecht:

Schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts werden als Straftaten mit Strafen und Maßregeln verfolgt. Im Strafgesetzbuch finden sich Tatbestände wie § 315 b StGB "Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr", § 315 d StGB "Gefährdung des Straßenverkehrs", § 316 StGB "Trunkenheit im Verkehr" und der als Unfallflucht bekannte § 142 StGB "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".